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§ 81 (3) PatG → Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage im Falle der widerrechtlichen Entnahme
→ Nichtigkeitsklage eines Strohmanns
→ Nichtangriffsverbot aus Treu und Glauben
→ Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage nach Ablauf des Patents
Die Nichtigkeitsklage kann als Popularklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden.1)
Im allgemeinen ist ein spezielles Rechtsschutzinteresse nicht darzulegen.
Es ist, von Sonderfällen abgesehen, nicht erforderlich, dass der Kläger ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder dass ein solches eigenes Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Nichtigerklärung eines Patents, das die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt und sich daher als sachlich ungerechtfertigte Behinderung des Wettbewerbs darstellt, im öffentlichen Interesse liegt und damit die Nichtigkeitsklage statthaft macht.2)
Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur, solange das Schutzrecht noch in Kraft steht.3) [→ Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage nach Ablauf des Patents]
Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend erscheinen lassen.4) [→ Nichtangriffsverbot aus Treu und Glauben]
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Nichtigkeitsklage in den Fällen einer (wirksam) vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig ist.5) [→ Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren]
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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