Anzeigen:
§ 21 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Gründe, aus denen ein Patent widerrufen werden kann.
§ 21 (1) Nr. 1 PatG → Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit
Ein Patent wird widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist.
§ 21 (1) Nr. 2 PatG → Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit
Ein Patent wird widerrufen, wenn es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
§ 21 (1) Nr. 3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme
Ein Patent wird widerrufen, wenn der wesentliche Inhalt des Patents ohne Einwilligung von einem anderen entnommen wurde.
§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung
Ein Patent wird widerrufen, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.
Der Widerruf eines Patents kann nur auf die in § 21 (1) PatG genannten Widerrufsgründe gestützt werden. Andere Mängel des Anmeldeverfahrens stellen keinen Grund zum Widerruf des Patents dar.
Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle seiner Geltendmachung den Charakter eines selbstständigen Angriffsmittels.1) Eine Entscheidung ist unvollständig in der Begründung (Begründungsmangel i.S. des § 100 III Nr. 6 PatG) u.a. dann, wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstständigen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist.2) Aus prozesswirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen könnte.3)
Wenn auch nicht durch die Formel eines Beschlusses eine Beschwer vorliegt, so kann doch durch die Gründe der Entscheidung eine materielle Beschwer vorliegen.4) Beispielsweise dann, wenn ein Patent im Einspruchsverfahren wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen wird, die Einsprechende aber den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht hat und damit um ihr Nachanmelderecht gebracht wird. In diesem Fall liegt zwar eine Beschwer vor, eine Beschwerde wäre aber trotzdem unbegründet, da die fehlende Schutzfähigkeit des Streitpatents ausdrücklich als Einwand gegen eine widerrechtliche Entnahme zulässig ist.
§ 21 PatG → Widerruf des Patents
Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de