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patentrecht:widerruf_wegen_mangelnder_patentfaehigkeit

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Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit

§ 21 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Widerruf eines Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit.

§ 21 (1) Nr. 1 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist;

siehe auch

§ 21 (1) PatG → Gründe für den Widerruf des Patents
Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung.

patentrecht/widerruf_wegen_mangelnder_patentfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 15:27 von mfreund