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patentrecht:widerruf_wegen_mangelnder_ausfuehrbarkeit

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Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit

§ 21 (1) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Widerruf eines Patents wegen mangelnder Ausführbarkeit.

§ 21 (1) Nr. 2 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, [→ Ausführbarkeit der Erfindung];

§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung

Die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung (§ 34 (4) PatG) ist ein Widerrufsgrund.

Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.1)

siehe auch

§ 21 (1) PatG → Gründe für den Widerruf des Patents
Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung.

1)
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung
patentrecht/widerruf_wegen_mangelnder_ausfuehrbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 15:28 von mfreund