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§ 63 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Pflicht zur Nennung des Erfinders in verschiedenen Patentdokumenten und die Möglichkeit des Verzichts auf die Nennung.
Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist.
Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt.
Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit [→ Erfindernennung].
§ 63 PatG → Erfindernennung
Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.
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