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§ 63 (4) des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften zu erlassen.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§ 63 PatG → Erfindernennung
Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.
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