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patentrecht:ermaechtigung_zur_ausfuehrung_der_vorschriften

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Ermächtigung zur Ausführung der Vorschriften

§ 63 (4) des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften zu erlassen.

§ 63 (4) PatG

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 63 PatG → Erfindernennung
Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.

patentrecht/ermaechtigung_zur_ausfuehrung_der_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 06:41 von mfreund