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§ 63 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Berichtigungspflicht bei unrichtiger oder fehlender Erfindernennung.
Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird.
Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
Nach Veröffentlichung der Anmeldung findet eine Berichtigung der Erfindernennung nur mit Zustimmung des Anmelders und der genannten Erfinder statt (§ 63 (2) PatG).
Der nicht genannte Erfinder hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Korrektur der Erfindernennung, den er Klageweise geltend machen kann.
§ 63 PatG → Erfindernennung
Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.
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