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patentrecht:gebrauch_in_luft-_oder_landfahrzeugen_eines_anderen_mitgliedstaates

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Gebrauch in Luft- oder Landfahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates

§ 11 Nr. 7 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme für den Gebrauch der Erfindung in Luft- oder Landfahrzeugen.

§ 11 Nr. 5 PatG

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;

siehe auch

§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.

patentrecht/gebrauch_in_luft-_oder_landfahrzeugen_eines_anderen_mitgliedstaates.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:32 von mfreund