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§ 11 Nr. 8 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme für bestimmte Handlungen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt.
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.
§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.
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