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§ 11 Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme für die Einzelzubereitung von Arzneimitteln.
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.
§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.
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