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patentrecht:arzneimittelrechtliche_studien_und_versuche

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Arzneimittelrechtliche Studien und Versuche

§ 11 Nr. 2b des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme für arzneimittelrechtliche Studien und Versuche.

§ 11 Nr. 2b PatG

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;

siehe auch

§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.

patentrecht/arzneimittelrechtliche_studien_und_versuche.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:29 von mfreund