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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:benutzung_des_patents

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Benutzung des Patents

§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
§ 10 PatG → → Mittelbare Patentverletzung

Patentverletzung
Patentverletzer
Voraussetzungen der Patentverletzung
Auslegung der Patentansprüche
Wortsinngemäße Benutzung
Äquivalente Benutzung
Vorbereitungshandlungen
Folgen der PatentverletzungStreitgegenstand des Patentverletzungsverfahrens
Teilschutz
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Erschöpfung
Neuherstellung
Privatgutachten

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt.1) Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln.2)Auslegung der Patentansprüche

Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt.3)

Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen.4)

Wortsinngemäße Benutzung

Darüberhinaus kann eine Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrundliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.5)

Äquivalente Benutzung

Das Verletzungsgericht darf, um den Beweis der Patentverletzung als erbracht anzusehen, keine absolute Gewissheit verlangen, sondern kann lediglich ein solches Maß an Gewissheit zugrunde legen, die Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.6)

Vorbereitungshandlungen

Folgen der Patentverletzung

siehe auch

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.V.a. BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 – X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, 108 vorgesehen]
2)
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe
3)
BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt etwa GRUR 2002, 519, 521 Schneidmesser II; siehe auch LG München I - 21 O 3473/07 - Lenkdrachenkite
4)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - Rangierkatze
5)
BGH: BGH 14.06.1988 X ZR 5/87 „Ionenanalyse“
6)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.05.2010 - I-2 U 120/02; m.V.a. BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946 – Anastasia; BGH NJW 1993, 935, 937; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286, Rdnr. 19
patentrecht/benutzung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1