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In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird [→Priorität], seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 [→ Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung] veröffentlicht worden ist.
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