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§ 31 (2) 1. Alternative des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders.
In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat.
§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
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