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patentrecht:akteneinsicht_mit_einverstaendnis_des_anmelders

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Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders

§ 31 (2) 1. Alt. PatG

In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat.

siehe auch

patentrecht/akteneinsicht_mit_einverstaendnis_des_anmelders.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1