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§ 31 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Einsicht in die Benennung des Erfinders.
In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
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