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patentrecht:elektronische_akteneinsicht

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Elektronische Akteneinsicht

§ 31 (3a) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht.

§ 31 (3a) PatG

Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

siehe auch

§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

patentrecht/elektronische_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 08:20 von mfreund