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§ 31 (3a) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht.
Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.
§ 31 PatG → Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
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