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§ 9 MarkenG → Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
§ 9 (1) Nr. 1 MarkenG → Identität mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 3 MarkenG → Kollission mit einer älteren bekannten Marke
→ Löschungsgründe
→ Löschungsantrag
→ Löschungsverfahren
Das markenrechtliche Löschungsverfahren ist im wesentlichen ein Antragsverfahren, das einen Streit unter Personen des privaten Rechts betrifft. Die Markenlöschung setzt den Antrag eines Dritten [→ Löschungsantrag] voraus.
Die Löschung der Marke entfaltet ihre Wirkung mit der konstitutiven Eintragung der Löschung im Markenregister.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer früheren Markeneintragung fällt nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen (§ 56 Abs. 2 MarkenG) in anderen Eintragungsverfahren gemäß § 37 MarkenG, sondern obliegt ausschließlich den Markenabteilungen (§ 56 Abs. 3 MarkenG) in Löschungsverfahren nach § 54 MarkenG.
Auch vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marken, bei dessen gemäß § 158 Abs. 6 MarkenG nach der Bekanntmachung absolute Schutzhindernisse nicht mehr berücksichtigt werden konnten, unterliegen der Regelung des § 50 Abs. 1 MarkenG, wonach für die Löschung einer entgegen § 8 MarkenG eingetragenen Marke auf das Vorliegen von Schutzhindernissen im Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist. Insoweit ist eine derartige Altmarke auch dann zu löschen, wenn das betreffende Schutzhindernis zwar noch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes, aber im späteren Zeitpunkt der Eintragung vorlag1)
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