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Die Löschung einer Marke wegen Verfall (§ 49 MarkenG) kann durch einen Löschungsantrag nach § 50 (1) MarkenG vor dem DPMA beantragt werden, oder direkt durch eine Löschungsklage vor den Zivilgerichten (§ 55 MarkgenG).
§ 49 MarkenG → Verfall
§ 50 MarkenG → Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
§ 51 MarkenG → Löschungsklage
Legt der Markeninhaber Widerspruch gegen einen Löschungsantrag am DPMA ein, so ist die Löschung durch eine Löschungsklage vor den Zivilgerichten nach § 55 MarkenG zu führen (§ 53 IV MarkenG).
Bei der Löschung wegen Verfall nach § 49 MarkenG trägt grundsätzlich der Löschungskläger die Behauptungs- und Beweislast.
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