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Im Verletzungsprozess ist grundsätzlich von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen.1) Der Eintragung kommt insoweit konstitutive Wirkung zu.2) Es spielt dabei keine Rolle, ob die Eintragung von der angemeldeten Darstellung abweicht.
Den Wirtschaftsteilnehmern muß es möglich sein, durch ein öffentliches Register klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst haben, um auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen zu können.3)
Abweichendes mag dann gelten, wenn die Veröffentlichung im Markenblatt erkennen lässt, dass die eingetragene Marke von der angemeldeten Markendarstellung abweicht.4)
Der Schutzgegenstand einer farbig eingetragenen Marke auf die konkrete farbige Gestaltung festgelegt, der Schutzgegenstand schwarz-weiß eingetragener Marken hingegen aber auch farbige Gestaltungen umfassen.5)
Die Unterscheidug zwischen einer farbig eingetragenen Marke und einer schwarz-weiß eingetragenen Marke erscheint inkonsequent!
Bei konturlosen Farbmarken stellt die zweidimensionale Darstellung im Markenregister grundsätzlich kein Problem dar. Selbst wenn die Wiedergabe der angemeldeten Farbe drucktechnisch nicht möglich sein sollte, kann eine Bestimmung durch die Verwendung eines international anerkannten Bezeichnungscodes erfolgen.6)
Es ist für den Anmelder auch nicht unzumutbar, auf eine korrekte Darstellung der Farbmarke im Register hinzuwirken. Er kann namentlich auf die fehlerhafte Eintragung verzichten (§ 48 Abs. 1 MarkenG) und damit die Wiederaufnahme des Verfahrens über die angemeldete Marke veranlassen.7) Zumindest aber kann die Publizitätsfunktion dadurch gewahrt werden, dass der Eintragung im Register ein Hinweis beigefügt wird, dass der veröffentlichte Farbton dem angemeldeten Farbton nicht entspricht und durch die Bezeichnung nicht exakt wiedergegeben wird (vgl. § 25 Nr. 6 MarkenV; § 18 Nr. 6 MarkenV a.F.).
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