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markenrecht:antrag_auf_loeschung_wegen_absoluter_schutzhindernisse

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Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 54 (1) S. 1 MarkenG

Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen.

§ 54 (1) S. 2 MarkenG → Berechtigung zu Stellung des Löschungsantrags
§ 54 (2) MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 MarkenG, § 53 MarkenV → Löschungsantrag

§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenG → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Verfahrensgrundsätze des Löschungsverfahrens
Löschungsgründe
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Löschungsantrags
Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens
Rücknahme des Löschungsantrags

Durch einen Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG wird ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln unterworfen ist. Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen.1) [→ Verfahrensgrundsätze des Löschungsverfahrens]

Durch die Benennung der angegriffenen Marke wird der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens bezeichnet und dadurch der Löschungsantrag konkretisiert.2)

Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar.3)

Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet4).

Die in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Löschungsgründe bilden nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Grundlagen für das Löschungsbegehren.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. § 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688
2)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 253 Rn. 88
3)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh
4)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh
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