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Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen.
§ 54 (1) S. 2 MarkenG → Berechtigung zu Stellung des Löschungsantrags
§ 54 (2) MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 MarkenG, § 53 MarkenV → Löschungsantrag
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenG → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
→ Verfahrensgrundsätze des Löschungsverfahrens
→ Löschungsgründe
→ Rechtsmissbräuchlichkeit eines Löschungsantrags
→ Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens
→ Rücknahme des Löschungsantrags
Durch einen Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG wird ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln unterworfen ist. Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen.1) [→ Verfahrensgrundsätze des Löschungsverfahrens]
Durch die Benennung der angegriffenen Marke wird der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens bezeichnet und dadurch der Löschungsantrag konkretisiert.2)
Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar.3)
Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet4).
Die in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Löschungsgründe bilden nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Grundlagen für das Löschungsbegehren.
§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht, Löschungsverfahren
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