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Ein Löschungsantrag gemäß § 50 MarkenG ist nicht schon deswegen rechtsmißbräuchlich, weil der Löschungsantragsteller selbst eine Bezeichnung als Marke angemeldet hat, die mit der von ihm angegriffenen Marke vergleichbar ist. Das markenrechtliche Löschungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden und damit dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Registers von schutzunfähiger Marken. Das eigene Verhalten des Ast. spielt deshalb bei der Beurteilung der von ihm vorgetragenen - auf absolute Schutzhindernisse gestützten - Löschungsgründe keine Rolle. Der Gesichtspunkt der „unclean hands“, dem im Wettbewerbsrecht ausnahmsweise Rechnung zu tragen ist, spielt im markenrechtlichen Löschungsverfahren nach § 50 MarkenG keine Rolle. So hat auch der BGH in der Entscheidung „THE HOME DEPOT“ (GRUR 1996, 771) unberücksichtigt gelassen, daß auch dort die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren fortgeführt, gleichzeitig aber Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse gegen eine Anmeldung „HOME DEPOT“ gestellt hat.1)
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB im Löschungsverfahren entgegengehalten werden kann.2)
Ein Löschungsantrag nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller selbst das fragliche oder ein damit vergleichbares Zeichen als Marke angemeldet hat.3)
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenV → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
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