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Der Antrag [→ Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse] kann von jeder Person gestellt werden.
§ 54 (1) S. 1 MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 54 (2) MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 MarkenG, § 53 MarkenV → Löschungsantrag
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenG → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Der Löschungsantrag kann nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jeder Person gestellt werden. Auf die für die Antragstellung maßgebliche Interessenlage kommt es grundsätzlich nicht an.1)
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Löschungsantragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB im Löschungsverfahren entgegenhalten werden kann.2)
§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht, Löschungsverfahren
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