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grundrecht:oeffentliche_gewalt

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Öffentliche Gewalt

Der Begriff „öffentliche Gewalt“ [→ Staatsgewalt] umfasst die hoheitlichen Befugnisse des Staates, die in die gesetzgebende (Legislative), ausführende (Exekutive) und rechtsprechende Gewalt (Judikative) unterteilt sind.

siehe auch

Staat
Politische und rechtliche Einheit, die auf einem bestimmten geografischen Gebiet existiert und über eine feste Bevölkerung sowie eine Regierung verfügt, die souverän die Kontrolle über dieses Gebiet ausübt.

grundrecht/oeffentliche_gewalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:31 von mfreund