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„Jedermann“ im Sinne des Grundrechts bezeichnet jede natürliche Person, die Träger der Grundrechte in Deutschland ist. Der Begriff stammt aus dem deutschen Verfassungsrecht und bedeutet, dass grundsätzlich jede Person – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht, Religion oder sozialem Status – die Grundrechte beanspruchen kann. Dazu gehören insbesondere die Rechte aus dem Grundgesetz, wie die Menschenwürde (Art. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG), oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 (1) GG).
→ Grundrecht,
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