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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.1).
Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; geht es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.2)
s Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist dagegen nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei.3)
Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.4)
Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.5)
Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln. Es reicht aus, wenn sie den wesentlichen Kern des Vorbringens zur Kenntnis nehmen und in ihre Entscheidung einfließen lassen.6)
Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung lässt sich zudem nicht im Detail vorhersehen. Der Vortrag der Verfahrensbeteiligten hängt maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung ab, insbesondere von Äußerungen der Richterbank. In solchen Fällen ist nicht darzulegen, was im Einzelnen vor oder in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Begründung vorgetragen worden wäre, um eine Gehörsverletzung geltend zu machen.7)
Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot unberücksichtigt lässt [→ Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots], weil es eine vorweggenommene Beweiswürdigung vornimmt. Eine solche unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn das Gericht das unter Beweis gestellte Vorbringen aufgrund einer bereits bestehenden Überzeugung ignoriert. Zudem verstößt die Nichtberücksichtigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft zu hohe Anforderungen an den Parteivortrag stellt. Parteien dürfen ihren Vortrag während des Rechtsstreits ändern oder ergänzen, und das Gericht ist verpflichtet, in die Beweisaufnahme einzutreten, wenn der Vortrag den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Art. 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Verfahrensrechtliche Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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