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Artikel 4 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig gilt.
Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtswidrig, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass auf sie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) Sie hat das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben.
b) Sie verstößt gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
c) Sie verstößt gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses.
Artikel 4 → Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig gelten.
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