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Artikel 4 (4) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung als rechtswidrig gilt, wenn eine Person wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt wurde.
Ebenfalls als rechtswidrig gilt der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.
Artikel 4 → Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig gelten.
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