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Artikel 4 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Inhaber von Geschäftsgeheimnissen berechtigt sind, Maßnahmen zu beantragen, um rechtswidrigen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung zu verhindern oder Entschädigung zu erlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen berechtigt sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, um einen rechtswidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
Artikel 4 → Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig gelten.
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