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Artikel 4 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig gilt.
Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gilt als rechtswidrig, wenn er erfolgt durch
a) unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
b) jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt.
Artikel 4 → Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig gelten.
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