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Artikel 2 der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
Artikel 2 (1) BPR → Anwendungsbereich der Verordnung
Definiert die Biozidprodukte und behandelten Waren, die unter die Verordnung fallen.
Artikel 2 (2) BPR → Ausnahmen von der Verordnung
Listet die Rechtsakte auf, für die die Verordnung nicht gilt, sofern nicht anders geregelt.
Artikel 2 (3) BPR → Unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften
Stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet bestimmter anderer Rechtsvorschriften gilt.
Artikel 2 (4) BPR → Nichtanwendung auf Beförderung
Bestimmt, dass Artikel 69 nicht auf die Beförderung von Biozidprodukten anwendbar ist.
Artikel 2 (5) BPR → Ausnahmen für bestimmte Produkte
Definiert, welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind.
Artikel 2 (6) BPR → Genehmigung im Rahmen internationaler Übereinkommen
Erklärt die Zulassung von Biozidprodukten gemäß internationaler Übereinkommen.
Artikel 2 (7) BPR → Beschränkungen durch Mitgliedstaaten
Erlaubt Mitgliedstaaten, die Verwendung von Biozidprodukten in der Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.
Artikel 2 (8) BPR → Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung
Erlaubt Ausnahmen von der Verordnung im Interesse der Landesverteidigung.
Artikel 2 (9) BPR → Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten
Regelt die Entsorgung im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht.
BPR, Kapitel I → Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und klärt, welche Produkte und Waren unter die Regelungen fallen, sowie Ausnahmen und spezifische Bestimmungen.
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