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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:anwendungsbereich_der_verordnung

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Anwendungsbereich der Verordnung

Artikel 2 (1) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert die Biozidprodukte und behandelten Waren, die unter die Verordnung fallen.

Artikel 2 (1) BPR

Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.

eu/anwendungsbereich_der_verordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 10:32 von mfreund