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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:entsorgung_von_wirkstoffen_und_biozidprodukten

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Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten

Artikel 2 (9) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) regelt die Entsorgung im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht.

Artikel 2 (9) BPR

Die Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten erfolgt im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht der Union und der Mitgliedstaaten.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.

eu/entsorgung_von_wirkstoffen_und_biozidprodukten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 10:34 von mfreund