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Artikel 2 (9) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) regelt die Entsorgung im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht.
Die Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten erfolgt im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht der Union und der Mitgliedstaaten.
Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
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