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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:ausnahmen_fuer_bestimmte_produkte

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Ausnahmen für bestimmte Produkte

Artikel 2 (5) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 2 (5) BPR

Diese Verordnung gilt nicht für: a) Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden; b) Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.

eu/ausnahmen_fuer_bestimmte_produkte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 10:33 von mfreund