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Artikel 2 (5) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind.
Diese Verordnung gilt nicht für: a) Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden; b) Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
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