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eu:beschraenkungen_durch_mitgliedstaaten

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Beschränkungen durch Mitgliedstaaten

Artikel 2 (7) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erlaubt Mitgliedstaaten, die Verwendung von Biozidprodukten in der Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.

Artikel 2 (7) BPR

Die Bestimmungen dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran, die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.

eu/beschraenkungen_durch_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 10:34 von mfreund