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Artikel 2 (7) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erlaubt Mitgliedstaaten, die Verwendung von Biozidprodukten in der Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran, die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.
Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
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