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Artikel 2 (4) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) bestimmt, dass Artikel 69 nicht auf die Beförderung von Biozidprodukten anwendbar ist.
Artikel 69 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Biozidprodukten auf Schiene, Straße und Binnenwasserwegen sowie auf dem See- oder Luftweg.
Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
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