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Artikel 28 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Präsidium die Aufgaben wahrnimmt, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.
Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.
Artikel 28 EPÜ → Präsidium
Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.
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