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ep:amtszeit_der_praesidiumsmitglieder

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Amtszeit der Präsidiumsmitglieder

Artikel 28 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder drei Jahre beträgt und Wiederwahl nicht zulässig ist.

Artikel 28 (3) EPÜ

Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig.

siehe auch

Artikel 28 EPÜ → Präsidium
Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.

ep/amtszeit_der_praesidiumsmitglieder.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1