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Artikel 28 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder drei Jahre beträgt und Wiederwahl nicht zulässig ist.
Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig.
Artikel 28 EPÜ → Präsidium
Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.
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