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Artikel 28 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums sind und die drei übrigen Mitglieder vom Verwaltungsrat gewählt werden.
Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt.
Artikel 28 EPÜ → Präsidium
Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.
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