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Artikel 63 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlaubt Vertragsstaaten, dem Europäischen Patentamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit zu übertragen.
Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Absatz 2 b) vorsieht, kann aufgrund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen.
Artikel 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Legt die Laufzeit des europäischen Patents fest.
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