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Artikel 63 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erweitert die Anwendung der Verlängerungsregelung auf Patente, die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilt wurden.
Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.
Artikel 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Legt die Laufzeit des europäischen Patents fest.
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