Anzeigen:
Artikel 138 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann.
Vorbehaltlich des Artikels 139 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn
a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist;
b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; oder
e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 [→ Recht auf das europäische Patent] berechtigt ist.
Anders als beim nationalen Patent führt die auf eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung gestützte Nichtigkeitsklage bei einem angegriffenen EP-Patents nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst c EPÜ auch dann zur Nichtigerklärung des Streitpatents, wenn die unzulässige Erweiterung in der unzulässigen Aufnahme eines einschränkenden Merkmals besteht (uneigentliche Erweiterung) und der Patentinhaber das Streitpatent auch durch Aufnahme einer entsprechenden Schutzrechtserklärung (Disclaimer) verteidigt.1)
Artikel 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de