Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:gruende_fuer_die_nichtigkeit

finanzcheck24.de

Gründe für die Nichtigkeit

Artikel 138 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 138 (1) EPÜ

Vorbehaltlich des Artikels 139 kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; oder e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.

siehe auch

Artikel 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.

ep/gruende_fuer_die_nichtigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1