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Regel 155 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen ist.
Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die in Artikel 66 [→ Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung] vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung.
Regel 155 EPÜ → Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags
Beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.
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