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ep:einreichung_und_uebermittlung_des_umwandlungsantrags

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Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags

Regel 155 (1) AO EPÜ

Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die in Artikel 66 [→ Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung] vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung.

Regel 155 (2) AO EPÜ

Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.

Regel 155 (3) AO EPÜ

Artikel 135 Absatz 4 [→ Umwandlungsantrag] ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.

siehe auch

Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags

Regel 155 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.

Regel 155 (1) EPÜ → Frist für die Einreichung des Umwandlungsantrags
Der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absatz 1 a) oder b) ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder den Widerruf des europäischen Patents einzureichen.

Regel 155 (2) EPÜ → Übermittlung des Umwandlungsantrags
Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.

Regel 155 (3) EPÜ → Übermittlung vor Ablauf von zwanzig Monaten
Artikel 135 Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Absätze 1 a) und 2 nicht vor Ablauf von zwanzig Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag übermittelt wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/einreichung_und_uebermittlung_des_umwandlungsantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1