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ep:ernennung_hoher_bediensteter

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Ernennung hoher Bediensteter

Artikel 11 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.

Artikel 11 (1) EPÜ → Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt wird.

Artikel 11 (2) EPÜ → Ernennung der Vizepräsidenten
Beschreibt, dass die Vizepräsidenten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden.

Artikel 11 (3) EPÜ → Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden.

Artikel 11 (4) EPÜ → Disziplinargewalt des Verwaltungsrats
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten ausübt.

Artikel 11 (5) EPÜ → Ernennung rechtskundiger Mitglieder nationaler Gerichte
Erklärt, dass der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen kann.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/ernennung_hoher_bediensteter.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 12:13 von areichelt