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ep:ernennung_rechtskundiger_mitglieder_nationaler_gerichte

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Ernennung rechtskundiger Mitglieder nationaler Gerichte

Artikel 11 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen kann.

Artikel 11 (5) EPÜ

Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden.

siehe auch

Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.

ep/ernennung_rechtskundiger_mitglieder_nationaler_gerichte.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 12:18 von areichelt