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ep:ernennung_des_praesidenten_des_europaeischen_patentamts

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Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts

Artikel 11 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt wird.

Artikel 11 (1) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

siehe auch

Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.

ep/ernennung_des_praesidenten_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 12:14 von areichelt