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Regel 149 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten in das Original oder in eine Kopie gewährt wird.
Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 [→ Durchführung der Akteneinsicht] ist nicht anzuwenden.
Regel 149 EPÜ → Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung
Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.
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