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ep:durchfuehrung_der_akteneinsicht

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Durchführung der Akteneinsicht

Regel 145 (1) AO EPÜ

Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.

Regel 145 (2) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

siehe auch

Durchführung der Akteneinsicht

Regel 145 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht.

Regel 145 EPÜ

(1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/durchfuehrung_der_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1