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Regel 149 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.
Regel 149 (1) EPÜ → Einsicht in das Original oder eine Kopie
Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt.
Regel 149 (2) EPÜ → Einsicht durch Dritte
Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren.
Regel 149 (3) EPÜ → Hinweis auf Beschränkungen
Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte unterworfen sein kann.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel X → Rechts- und Amtshilfe
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behörden der Vertragsstaaten behandelt. Es beschreibt den Verkehr des Amts mit den Behörden, die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden sowie das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.
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