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ep:akteneinsicht_durch_gerichte_und_behoerden_der_vertragsstaaten_oder_durch_deren_vermittlung

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Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung

Regel 149 (1) AO EPÜ

Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 [→ Durchführung der Akteneinsicht] ist nicht anzuwenden.

Regel 149 (2) AO EPÜ

Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 [→ Zustellung durch unmittelbare Übergabe] gewährt und ist gebührenfrei.

Regel 149 (3) AO EPÜ

Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 [→ Zustellung durch unmittelbare Übergabe] unterworfen sein kann.

Regel 148-150 → Rechts- und Amtshilfe

siehe auch

Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung

Regel 149 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.

Regel 149 (1) EPÜ → Einsicht in das Original oder eine Kopie
Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt.

Regel 149 (2) EPÜ → Einsicht durch Dritte
Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren.

Regel 149 (3) EPÜ → Hinweis auf Beschränkungen
Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte unterworfen sein kann.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/akteneinsicht_durch_gerichte_und_behoerden_der_vertragsstaaten_oder_durch_deren_vermittlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1