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Artikel 90 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln gibt.
Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Absatz 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.
Artikel 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.
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